
Gefahren beim Versicherungsabschluss als Dampfer
Hallo liebe Leser,
dieser Artikel ist im Rahmen des Umsteigerguides vom Rauchen zum Dampfen entstanden. Alle bisher erschienenen Artikel verlinke ich Euch hier;
Vom Rauchen zum Dampfen der Umsteiger-Guide

- Der Umstieg vom Rauchen zum Dampfen
- Wieviel Nikotin ist notwendig?
- MTL- Oder woran erkenne ich ein gutes Gerät?
- Cigalikes – teuflisch gut oder Erfindung des Teufels?
- Gefahren beim Versicherungsabschluss als Dampfer
- Selber mischen leicht gemacht
- Ist das Dampfen gefährlich?
Sind Dampfer versicherungstechnisch Raucher?
Heute möchte ich mal mit Euch über ein wichtiges Thema reden. Es geht um ein unbeliebtes Thema, aber ein sehr wichtiges. Vorab zu meiner Person, ich bin ehemalige, zugelassene Versicherungs- und Immobilienmaklerin, mit einer durch die IHK zugelassenen, abgenommenen Prüfung. Also alles, was ich heute hier sage, ist sozusagen vom Fach. Auch wenn ich den Beruf derzeit nicht ausübe (und aus bestimmten Gründen nicht mehr ausüben möchte), bezeichne ich mich doch in dem Fall als Fachfrau.)
Zum einen, wer ausschließlich dampft, hat erfolgreich einen Rauchstopp hingelegt. Aber dieser
Rauchstopp ist bei den Antragsfragen in mehreren Hinsichten relevant. Denn Versicherer fragen gerne dazu mehrere Kenndaten ab. Dieses Abfragen der Kenndaten ist für eine Risikoeinschätzung meiner Meinung nach auch unerlässlich und per se etwas Gutes. Daher halte ich es auch für wichtig, dass der Vermittler mit dem Kunden die Fragen zum Rauchen genau durchgeht. Folgende Fragen habe ich sehr oft in Antragsformularen gelesen:
- Die Dauer der Abstinenz (also wie lange nicht mehr geraucht wird)
- Die direkte Frage, ob man Raucher oder Nichtraucher ist.
Hinzu kommet aber, dass seit ein paar Jahren die Fragen nicht mehr auf das Rauchen alleine abzielen, sondern auf den Nikotingenuss. Und hier wird es dann interessant in der rechtlichen Bewertung des Ganzen.
Denn ein Dampfer, der explizit nach dem Rauchen gefragt wird, wird ja gefragt, ob er Pyros oder anderen Rauchtabak konsumiert. Diese Frage muss er für einen Versicherungsschutz wahrheitsgemäß beantworten.
Denn es gibt beim Thema Versicherungsschutz ein paar rechtliche Hürden, die eingehalten werden müssen. Da kommen dann Begriffe wie vorvertragliche Anzeigepflicht(siehe §19 VVG) und Rücktrittsrechte des Versicherers ins Spiel.
Bei der Frage des Nikotinkonsums an sich wird die Sache dann wieder eindeutig, allerdings in die andere Richtung. Sofern der Dampfer Nikotin in seinen Liquids konsumiert, ist er auf Grund von o.g. §19 VVG verpflichtet, dieses auch anzugeben.

§ 19
Anzeigepflicht
(1) 1Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. 2Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Hier ist der Gesetzgeber eindeutig. Also ist es an dem Punkt überhaupt keine Frage, ob oder ob ich nicht angebe, dass ich mit Nikotin dampfe, wenn der Versicherer nach Nikotinkonsum fragt.
Denn der §19 VVG räumt dem Versicherer im Falle der falschen Angaben folgende Rechte ein.
§ 19
Anzeigepflicht
…
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
…
(4) 1Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 2Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
…
(6) 1. Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 2. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

Diese drei Klauseln des VVG haben nur einen Zweck, sie kaufen den Versicherer von der Leistung frei, sofern er nicht bereit ist, gegen eine erhöhte Prämie des Versicherungsnehmers zu zahlen. Absatz 6 muss in der Praxis eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da Raucher/Nikotinnutzerprämien gerne mehr als 10 % teurer sind.
Fazit:
Auf Grund der von mir hier beschriebenen Sachverhalte, welche keine Rechtsberatung darstellen, sondern meine persönliche Expertise auf Grund meiner Ausbildung und einer 20-jährigen Tätigkeit in dem Bereich, muss ich klar sagen, dass Dampfer bitte genau auf den Wortlaut der Antragsfragen achten. Denn sobald nicht nach dem Rauchen gefragt wird, sondern nach dem Nikotingenuss, ist eine pauschale Aussage leistungsgefährdend.
In diversen Facebookgruppen musste ich leider feststellen, dass die Aussagen hierzu teilweise sehr „schwierig“ sind, selbst von Leuten, welche angeblich in dem Beruf arbeiten. Daher weise ich ausdrücklich darauf hin, dass die einzelnen Versicherungsbedingungen jedes Vertrages genau zu lesen, unter Umständen kann es sein, dass hier von dem VVG abgewichen wird. Und eine Benachteiligung des Versicherungsnehmers, die nicht mit dem VVG übereinstimmt, ist rechtsunwirksam. Das Versicherungsvertragsrecht ist ein Bundesrecht, welches einzelne vertragliche Richtlinien, die sogenannten AGBs bei unterschiedlicher Behandlung prinzipiell bricht.
Auf Grund der von mir hier beschriebenen Sachverhalte, welche keine Rechtsberatung darstellen, sondern meine persönliche Expertise auf Grund meiner Ausbildung und einer 20-jährigen Tätigkeit in dem Bereich muss ich klar sagen, dass Dampfer bitte genau auf den Wortlaut der Antragsfragen achten. Denn sobald nicht nach dem Rauchen gefragt wird, sondern nach dem Nikotingenuss, ist eine pauschale Aussage leistungsgefährdend.
In diversen Facebookgruppen musste ich leider feststellen, dass die Aussagen hierzu teilweise sehr „schwierig“ sind, selbst von Leuten, welche angeblich in dem Beruf arbeiten. Daher weise ich ausdrücklich darauf hin, dass die einzelnen Versicherungsbedingungen jedes Vertrages genau zu lesen, unter Umständen kann es sein, dass hier von dem VVG abgewichen wird. Und eine Benachteiligung des Versicherungsnehmers, die nicht mit dem VVG übereinstimmt, ist rechtsunwirksam. Das Versicherungsvertragsrecht ist ein Bundesrecht, welches einzelne vertragliche Richtlinien, die sogenannten AGBs bei unterschiedlicher Behandlung prinzipiell bricht.
In diesem Sinne
Seid Achtsam
Hallo,
mein Name ist Daira Bär. Ich bin Romanautorin, Mommy Domme und Dampferin. Als bekennende BDSMlerin und Mommy Domme schreibe ich Romane im Bereich von Lesbian Love & Cozy Crime. Aufgrund meiner eigenen Erfahrungen im Bereich von lesbischen Beziehungen mit D/s genauer CG/l versuche ich genau diese Erfahrungen in meine Romane einzubringen. Wenn Du also realistische Romane aus diesem Bereich mit einem spannenden Kriminalfall kombiniert magst, dann schaue doch mal in meinen Büchershop hier auf der Seite.
Liebe Grüße
Daira


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